Satzung

Unser Verein

Satzung

S A T Z U N G   D E S   H E I M A T S C H U T Z V E R E I N S   D E R    
E H E M A L I G E N     T I T U L A R S T A D T   L I C H T E N A U

                                                                           
§   1   Der Heimatschutzverein Lichtenau 1663 e.V. mit Sitz in 33165 Lichtenau (Westf.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Der Heimatschutzverein Lichtenau ist eine Vereinigung von Personen, die sich an den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. orientiert. Der Verein ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut für ihn verbindlich ist.

Getreu dem Wahlspruch: „Glaube, Sitte, Heimat“, stellen sich die Mitglieder des Heimatschutzverein folgende Aufgaben:

Bekenntnis des Glaubens durch:
Aktive religiöse Lebensführung und dem Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit.
Mitglieder ohne Konfession oder nicht-christlicher Konfessionen verpflichten sich sinngemäß auf diese Grundsätze.

Förderung und Schutz von Brauchtum, Sitte und Heimat durch:
Förderung des Heimatgedankens, Pflege von Gemeinsinn und Eintracht ohne Unterschied des Standes, Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport und den Mitgliedern und der Bevölkerung die Gelegenheit zu wahrem Zusammenhalt geben.


§   2   Der Heimatschutzverein Lichtenau 1663 e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§   3   Mitglieder des Vereins können männliche Einzelpersonen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Über die Aufnahme und Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vereinsbeitritt des Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.


§   4   Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.


§   5   Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens einem Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug sind, verlieren ihre Rechte aus der Mitgliedschaft und können ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dessen Haltung mit den Zielen des Vereins in Widerspruch steht.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen. Während dieses Zeitraumes ruht die Mitgliedschaft.

Für eine Wiederaufnahme besteht eine Sperrfrist von 2 Jahren.

Der Ausscheidende hat keinerlei Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen sowie keinen Anspruch auf Auseinandersetzung.


§   6   Für Mitglieder, die nach einer Unterbrechungszeit in den Verein wieder neu eintreten, gilt sinngemäß der § 3.

Bei einer späteren Ehrung werden die Jahre der Unterbrechung nicht angerechnet.


§   7   Der Heimatschutzverein Lichtenau 1663 e.V. wird von dem engeren und erweiterten Vorstand geleitet.

Der engere Vorstand besteht aus:

dem Oberst
dem Hauptmann
dem Kassierer
dem Schriftführer
dem Oberstadjutanten

Dieses ist der Vorstand gemäß § 26 BGB.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) als weitere zu wählende Vorstandsmitglieder

dem 1. und 2. Fähnrich
den 4 Fahnenoffizieren
den Zugführern des ersten, zweiten und dritten Zuges
dem Platzkommandanten
dem Jungschützenmeister
dem Schießmeister.

b) als geborenes Vorstandsmitglied als Präses der Pfarrer der St. Kilian Pfarre Lichtenau


Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Bei der Wahl des Oberstadjutanten steht dem Oberst das Recht zu, der Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied zur Wahl vorzuschlagen.

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.


§   8   Der Heimatschutzverein gibt sich eine Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen wird.


§   9   Der Jahresbeitrag kann auf der Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr neu festgesetzt werden.

Mitglieder über 70 Jahre, sowie aktive männliche Mitglieder des Spielmannszuges Lichtenau 1927 e.V. haben Beitragsfreiheit. Ebenso Wehr- und Zivildienstleistende während ihrer Einberufung.
Sie alle genießen dieselben Rechte wie alle anderen Vereinsmitglieder.


§  10  Wenigstens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung in den Monaten Januar oder Februar statt, in der wichtige Vereinsangelegenheiten (wie Jahresprogramm, Vereinsbeitrag, Wahlen usw.) beschlossen werden.

Die Berufung der Mitgliederversammlung geschieht durch Bekanntgabe in den Tageszeitungen „Westfälisches Volksblatt“ und „Neue Westfälische“ jeweils im lokalen Teil. Ferner durch Aushang der Tagesordnung an der Anschlagtafel vor der Stadtverwaltung in Lichtenau, jeweils eine Woche vor der Versammlung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich im Protokollbuch niedergelegt und vom Vorsitzenden des Vereins und dem Schriftführer unterschrieben.

Dieses Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung wörtlich verlesen.


§  11  Der Kassierer hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und diesen auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.

Die zwei Kassenprüfer berichten der Versammlung über das Ergebnis der Prüfung, worauf die Versammlung über die Entlastung des Kassierers einen Beschluss fasst.

Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.


§  12  Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst und in einem Protokoll festgehalten.


§  13  Das Schützenfest wird alljährlich am letzten Sonntag im Juni gefeiert.

Es beginnt mit dem Antreten auf dem Festplatz am Samstag. Montag morgens ist das Schützenfrühstück mit anschließendem Königschießen.


§  14  Die Aufsicht beim Königschießen obliegt dem Hauptmann oder dessen Stellvertreter.
Alle Schützen haben seine Anweisungen zu befolgen.

Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.


§  15  Wer das letzte Stück Holz von der Stange holt, ist König.

Das Mindestalter des Königs muss 22 Jahre sein und die Vereinsmitgliedschaft muss mindestens drei Jahre betragen.

Der König wählt sich seine Königin. Ist dieser verheiratet, kann er auch seine Ehefrau zur Königin nehmen.

Die Königin muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Der König und die Königin bekommen einen Zuschuss, dessen Höhe jedes Jahr neu festgelegt wird.

Gemeinsam stellen König und Königin mit dem engeren Vorstand den Hofstaat zusammen, höchstens neun Paare.

Der König und die Königin bestimmen die Königsadjutanten und die Hofdamen. Die Königsadjutanten müssen Vereinsmitglieder sein. Die Hofdamen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Die Königswürde kann nur einmal errungen werden.

Wer das letzte Stück Holz von der Stange holt und die Königswürde nicht annimmt, erhält eine Sperrfrist von 5 Jahren und wird mit einer Geldbuße von 250,- Euro belegt.
Bei ernsthafter Verweigerung der Übernahme der Königswürde oder Tod des Königs regelt die Geschäftsordnung die Königsnachfolge.


§  16  Krone, Zepter und Apfel können von allen Vereinsmitgliedern abgeschossen. werden.

Für diese erworbenen Orden werden Schussgelder erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr neu festsetzen kann.


§  17  Vereinsmitglieder, die sich am Ausmarsch beteiligen, erhalten vor dem Ausmarsch die Eintrittskarte für eine Dame.

Vereinsmitglieder unter 60 Jahre, die am Ausmarsch nicht teilnehmen, erhalten ihre Eintrittskarte an der Kasse, aber nicht für ihre Dame.

Vereinsmitglieder über 60 Jahre erhalten die Eintrittskarten auch für ihre Damen an der Kasse.


§  18  Der Heimatschutzverein gibt den verstorbenen Mitgliedern mit seiner Fahnenabordnung das letzte Geleit.


§  19  Satzungsänderung oder Auflösung des Heimatschutzvereins Lichtenau 1663 e.V. beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Bei einer etwaigen Auflösung müssen 2/3 aller Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 aller Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine ¾ Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluß erforderlich.

Im Falle einer Auflösung des Vereins soll das Vermögen an die Stadt Lichtenau treuhänderisch übergeben werden. Diese soll die Sachwerte wie: Fahnen, Königs- und Königssilber, Degen, Scherpen und Gewehre, Sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren.

Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Verwaltungsorgan zu übergeben. Den Barbestand des Vereins soll die Stadtkasse treuhänderisch verwalten.
Im Falle der Neugründung eines Heimatschutzvereins mit gleicher Zielsetzung hat die Stadt Lichtenau das Vermögen an den neu gegründeten Heimatschutzverein herauszugeben.

Sollte eine Neugründung im vorgenannten Sinne nicht innerhalb einer Frist von 20 Jahren erfolgen, fällt das Vermögen des Vereins an die ehemalige Titularstadt Lichtenau. Diese hat das Vermögen für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.


§  20    Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Heimatschutzverein bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützen-
bruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht zu wenden.

Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften e.V. ist in der Fassung vom 19.3.2000 Bestandteil der Satzung des Heimatschutzvereines und für diesen und dessen Mitglieder verbindlich.


§  21    Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.01.2005 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Alle vorangegangenen Satzungen, Statuten und Geschäftsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Lichtenau, 08. Januar 2005




A US Z Ü G E   A U S   D E R   G E S C H Ä F T S O R D N U N G

I.         Allgemeines

Diese Geschäftsordnung stellt eine Ergänzung der bestehenden Satzung des Heimatschutzverein Lichtenau 1663 e.V. dar.

Die Satzung und die Geschäftsordnung werden bei Eintritt in den Verein durch das Mitglied anerkannt und sind beim geschäftsführenden Vorstand einzusehen.

Die Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen sowie Ausmärschen sind Ehrensache eines jeden Mitgliedes des Heimatschutzvereins.

Im Mittelpunkt der Veranstaltungen steht das traditionelle Schützenfest, das am letzten Wochenende im Juni stattfindet ( § 13 der Satzung )

Weitere Veranstaltungen sind:

- Dreikönigsball im Januar
- Mitgliederversammlung im Januar oder Februar
- Schützenversammlung im Juni

Zu den Veranstaltungen gehören auch die Fronleichnamsprozession und die Lobeprozession.

...

X.        Datenschutzklausel

(1)   Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienenden Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen zu Nichtmitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweck nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzen entgegensteht.

(2)   Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dies Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(3)   Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine Anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

(4)   Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten), bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

(5)   Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person.  Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Lichtenau,  07. Januar 2006